13.
Der Rechts-Tittel vom Schencken

Die Gesetze von dem Schencken
Woln Juristen nur gedencken,
Daß sie gehn auff ihr bequemen,
Nicht zu geben, nur zu nehmen.

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Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2012). Logau, Friedrich von. 13. Der Rechts-Tittel vom Schencken. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-0C03-0