5.

Für die gestorbene Kindbetterin wird zu Tiefenbach[206] nicht gewacht; sie kommt an einen abgesonderten Ort im Hause, oft in den Keller, was wieder auf die Ansicht leitet, daß die Kindbetterin als unrein galt, wie der folgende Satz: »Stirbt die Mutter, ehe sie vorgesegnet ist, so kommt sie an keinen guten Ort und muß umgehen.« Ebendort.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. 5. [Für die gestorbene Kindbetterin wird zu Tiefenbach nicht gewacht]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E67F-C