451.

In der Taufe erhält der älteste Sohn den Namen des väterlichen Großvaters, die älteste Tochter den der väterlichen Großmutter, dann kommen die Großeltern mütterlicherseits, und so wird zwischen den Familien abgewechselt, indem an die Stelle der Großeltern deren Geschwister treten. Diese früher allgemeine Sitte wird mehr und mehr aufgegeben. Mit dem Namen verstorbener Geschwister dürfen Kinder nicht belegt werden: 47. Die Kinder arten nach ihren Gevattern: 49. Im Saterlande dürfen die Schwiegereltern nie Taufpaten werden. Schwangere Frauen darf man nicht zu Gevattern bitten: 54. Die Gevattern schenken den Kindern bei der Taufe ein Ei: 128. Sie dürfen auf dem Wege zur Taufe das Wasser nicht lassen: 49. Bei der Taufe muß der Täufling von einem Paten anderen Geschlechts gehalten werden, sonst wird er unverheiratet sterben. (Oldenb.) Im südlichen Landesteile mußte früher der Vater das Kind an den Wagen bringen, der die Taufgesellschaft zur Kirche fuhr. Ebenfalls mußte er das Kind wieder abholen, wenn der Wagen bei der Rückkehr von der Kirche vor dem Hause hielt. Man machte sich oft den Spaß, ihm ein Bündel zu überreichen, worin kein Kind gebettet war. Kam er dann, nachdem er gesehen, daß er gefoppt worden, mit einem Glase Branntwein an den Wagen, wurde ihm der Täufling ausgeliefert. Bei der Taufmahlzeit spielten wie bei der Hochzeit die irdenen Pfeifen eine [203] wichtige Rolle. Daß diese und Tabak reichlich vorhanden waren, dafür hatten die Paten zu sorgen.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Zweiter Band. Zweites Buch. Fünfter Abschnitt. B. Das Leben des Menschen. 451. [In der Taufe erhält der älteste Sohn den Namen des väterlichen]. 451. [In der Taufe erhält der älteste Sohn den Namen des väterlichen]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-2700-6