[336] Abergläubische Meinungen und Gebräuche in Pommern und Rügen.

1.

In Kassuben muß jeder Anverwandte dem Todten etwas von dem Seinigen mit in den Sarg geben, einige Haare vom Kopfe, ein Läppchen von seinem Rocke, vom Hemde, vom Halstuch o.d.g. Den gewesenen Säufern wird auch ein Fläschchen mit Branndwein in den Sarg gelegt. Die Kassuben halten sehr geheim mit ihrer Meinung bei diesem Gebrauche, der aber noch aus der Heidenzeit her bei ihnen besteht.


Pomm. Provinzial-Blätter, III. S. 425.


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TextGrid Repository (2012). Temme, Jodocus Deodatus Hubertus. 1. [In Kassuben muß jeder Anverwandte dem Todten etwas von dem Seinigen]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-3CD3-0