340.

Wenn eine Leiche über Feld von einer Ortschaft zur anderen zur Beerdigung gefahren wird, so wirft aus dem Gefolge Jemand auf der Rückfahrt das Stroh auf der Feldmark vom Wagen und stoßen sie es dort an die Seite, so daß es nicht auf der Feldmark liegt, von wo der Verstorbene war, dann soll der Todte nicht wieder über die Feldmark können, Niemand von den Angehörigen erscheinen und nach sich holen 1.


Allgemein.

Fußnoten

1 Wenn unterlassen, kommt die ganze Familie des Verstorbenen ins Unglück und ›hett kein Dęg‹.

Aus Parchim. Behm.


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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. 340. [Wenn eine Leiche über Feld von einer Ortschaft]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E1AF-8