166b.

Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg aus der Schale (Schüssel) ißt, Butter anschneidet oder dergleichen thut, so bleibt er noch sieben Jahre unverheiratet; ebenso wenn Jungfrauen dies thun (›he möt noch sœben Johr ümsünst frigen‹).


Aus Gadebusch. Secretär Fromm.


Lizenz
Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).
Link zur Lizenz

Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. 166b. [Wenn ein Junggeselle über das Oehr weg]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E62E-F