345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh.

1.

Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nit mehr Leut laden, noch haben, denn zu sechs Schüsseln und je drei Personen über eine Schüssel; es wären denn Gäste, deren mag man haben litzel oder viel, und soll auch vor dem Imbiß mit dem Bräutigam Niemand gehe zum Wein und ihm schenken, und nach der Hochzeit, so eine Braut zu Kirchen geht, die soll doch nit mehr Frauen mit ihr lassen gehn, denn sechs, und sollen des Tags auch nichts schenken, und soll ein Bräutigam, so er mächeln will, nit mehr Festin geben, denn in zwo Trinkstuben.

2.

Es soll auch Niemand zu einer Hochzeit nichts geben überall, ausgenommen Vater und Mutter und rechte Geschwistrig; es soll auch Niemand einem Spielmann zu einer Hochzeit nichts geben; wohl mag einer selber zu seiner Hochzeit drei Spielmann dingen, um sein eigen Geld und nicht mehr.

3.

Auch ist gesezt, wer eine Hochzeit haben will, er sey Frau oder Mann, der soll die Hochzeit anheben allein an dem Tag, so er beiliegen will und soll die Hochzeit währen [399] bis zum morgenden Tag, und nit länger, weder vor noch nach; es soll auch Niemand zu einer Hochzeit mehr Spielleut geben denn viere 1.

Fußnoten

1 Eben, S. 466. 467.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. 345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F989-E