311. Taufsitten in Ravensburg.

»Wie viel Leut bei einem Westerlegen 1 seyn sollen in der Kindbett.« Es soll auch Niemand dem andern in kein Kindbett nichts schenken noch geben, noch keinen Hof in der Kindbett haben, und wenn man das Kind entwestret, so soll man nit mehr Gastung haben, denn die Ammen und die Frauen die zu Gevatterinnen gewonnen sind [318] über das Kind, und soll auch keine Frau die ander in der Kindbett sehen, denn die Gevattern und sonst die nächsten Freund 2.

Fußnoten

1 Goth. vasti str. fem. = Kleid, plur. Kleidung;vasjan = kleiden, bekleiden. Graff III. 155:uuestiparn = neophytus, katechumenus. Es ist nach alter Sitte »westerlegen« = den Taüflingen ein Kleid bringen. In weiterer Bedeutung ist das Wort Wersterlegen für die Festlichkeit dabei gebraucht. Vgl. auch Schmid 529.

2 Ravensb. Statuten v. 14. Jahrh. Eben S. 466.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. 311. Taufsitten in Ravensburg. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-01B5-B