[476] 701. Wöchnerinnen.

1.

In dem Hause, wo eine Kindbetterin ist, soll man nichts entlehnen 1.

Hertfeld.

Fußnoten

1 Panzer I. 258. 21.

2.

Eine Kindbetterin darf sich in den ersten 14 Tagen nicht kämmen, sonst bekommt sie Kopfleiden.

Hundersingen.

3.

Eine Kindbetterin soll so lange kein Weihwasser selbst nehmen, bis sie ausgesegnet ist, sondern sich's geben lassen 1.

Hundersingen.

Fußnoten

1 Vielleicht ist dieses ein Anklang an das Gesetz des alten Testaments, wornach die Wöchnerin 80 Tage unrein war und nichts berühren durfte.

4.

So lange eine Wöchnerin nicht ausgesegnet ist, soll man weder ein Kleidungsstück von ihr, noch vom Kinde in's Freie hängen, um sie zu trocknen, weil sonst der Teufel Gewalt über sie bekommt.

Baach.

5.

Eine Kindbetterin soll sich die ersten 14 Tage nicht kämmen, sonst gehen ihr die Haare aus 1.

Ertingen.

Fußnoten

1 Vgl. Schönw. I. 160. 18.

6.

Ist's ein trüber Tag, so haben die Wöchnerinnen ein herbes Jahr.

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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. 701. Wöchnerinnen. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-0268-2